8 9.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren einlässliche Begründung verwiesen werden; die Beschwerdekammer schliesst sich dieser an (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere zielt seine Argumentation ins Leere, soweit er die Beschuldigten 1+2 aufgrund anderer (hängiger und/oder abgeschlossener) Verfahren quasi unter Generalverdacht stellen lassen will. Auf andere Strafverfahren ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.