2019, N. 4 zu Art. 123). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind im Sinne von Art. 126 StGB strafbar (BGE 117 IV 14 E. 2a bb, BGE 103 IV 69 E. II 2c). Beispiele dafür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Das Verursachen erheblicher Schmerzen kann ein Indiz für die Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens sein (BGE 117 IV 14 E. 2a).