Die körperliche Integrität im Sinne dieser Bestimmung ist beeinträchtigt, wenn einer Person innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die ein Mindestmass an medizinischer Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies ist etwa der Fall bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit ausgedehnten Blutergüssen oder bei Schürfungen, sofern sie deutlich über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123).