Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auch das Vorliegen eines Sonderstatusverhältnisses verlangt nicht zwingend eine Anklageerhebung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 473 vom 22. Januar 2020). Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;