Die Rechtsprechung anerkenne gestützt insb. auf Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Anspruch habe, wer in vertretbarer Weise geltend mache, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein. Der Beschwerdeführer befinde sich in Haft. Er könne sich einer gewalttätigen Situation nicht entziehen. Eine korrekte Untersuchung habe nicht stattgefunden.