Es sei treuwidrig zu behaupten, man habe keine Verletzung festgestellt, nachdem die Beweisanträge abgelehnt worden seien. Es falle auf, dass die Aussagen der Beschuldigten 1+2 nicht mit jenen von J.________ übereinstimmten. Merkwürdig sei die Aussage, man dürfe «nichts anbrennen lassen». Die Körperverletzung habe erst im Gang vor dem Lift stattgefunden. Die Beschuldigten 1+2 würden Insassen nicht vor Zeugen malträtieren. Die Aussage: «Sie haben gesehen, wie C.________ meine Beine gepackt und gezogen hat», sei durch den Zeugen bestätigt worden (pag. 139). Die Rechtsprechung anerkenne gestützt insb. auf Art.