Mithin spreche die Beweislage gegen die Wärter. Was der Beschwerdeführer beim Gesundheitsdienst angegeben habe, sei umstritten. Er habe die Protokolleinträge nicht unterzeichnet. Es sei fraglich, ob er solche Äusserungen getätigt habe und wie solche Einträge zustande kämen. Eine Rippenfraktur erleide man nicht mit Rumpfbeugen. Der Geschädigte weise einen Rippenbruch auf, welcher ärztlich diagnostiziert worden sei (pag. 199). Es komme vor, dass sich misshandelte Insas-