Dieses laufe aktuell gegen Unbekannt. Dr. med. L.________ habe eine Rippenfraktur nach Trauma links (Auseinandersetzung) festgestellt (pag. 199). Es bestünden objektive Beweismittel. Auch der Geschädigte im Verfahren EO 20 3298 weise eine Rippenfraktur auf. J.________ habe ausgesagt: «Die beiden Parteien waren sehr aggressiv und die Wärter haben Herrn E.________ überall, wo sie ihn festhalten konnten, festgehalten. Dann sind sie mit ihm weg gegangen.» (pag. 139). Diese Aussage stimme mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Mithin spreche die Beweislage gegen die Wärter.