Er habe weder Verletzungen geltend gemacht noch habe er über Schmerzen geklagt. Auch bei der nächsten Visite, welche drei Tage später stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen erwähnt. Sowohl beide Beschuldigten, die Auskunftspersonen wie auch der Zeuge hätten von keinen Verletzungen oder Schmerzen zu diesem Zeitpunkt gewusst. Der Zeuge habe zudem ausgesagt, dass er beim Beschwerdeführer, nachdem dieser aus der Sicherheitszelle entlassen worden sei, keine Verletzungen wahrgenommen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer bei ihm nie über Verletzungen beklagt.