Der Beschuldigte 2 hätte mit dem Vorhaben, den Beschwerdeführer an den Füssen zu packen, einen Tritt an den Kopf riskiert, da der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen sei und sich gegen die Arretierung gewehrt habe. Es sei nicht anzunehmen, dass ein erfahrener Betreuer einen solchen Akt der Selbstgefährdung unternommen hätte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er, nachdem er in die Sicherheitszelle gebracht worden sei, niemanden habe sehen wollen und erst drei Tage später jemand vorbeigekommen sei. Zudem habe er nicht mehr gegessen und erst nach Einschreiten seines Anwaltes einen Arzt konsultieren können.