5 wohl die Beschuldigten 1+2 und die Auskunftspersonen als auch J.________ bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nie am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass es gefährlich wäre, auf die Füsse zu gehen, wenn jemand stehe. Man könnte dabei leicht verletzt werden. Der Beschuldigte 2 hätte mit dem Vorhaben, den Beschwerdeführer an den Füssen zu packen, einen Tritt an den Kopf riskiert, da der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen sei und sich gegen die Arretierung gewehrt habe.