Die Behauptung, dass ein unabhängiger Arzt in Freiheit eine entsprechende Fraktur festgestellt und bildlich dokumentiert habe, treffe nicht zu. Im Übrigen versuche der Beschwerdeführer mit der Erwähnung von anderen Strafanzeigen den Beschuldigten 1 generell in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies sei unzulässig. 7. Der Beschuldigte 2 macht geltend, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er diesen an den Füssen Richtung Lift gezogen habe. Es sei zu betonen, dass so-