__ könne auch M.________ nichts dazu sagen, was geschehen sei, nachdem der Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1+2 auf dem Weg in die Sicherheitszelle aus dessen Sichtfeld verschwunden seien. Straftatbestände seien keine erfüllt. In der Duplik ergänzt der Beschuldigte 1, Dr. med. L.________ lege im betreffenden Eintrag klar dar, dass der Beschwerdeführer eine Thoraxkontusion behaupte («erlitten habe»). Die Behauptung, dass ein unabhängiger Arzt in Freiheit eine entsprechende Fraktur festgestellt und bildlich dokumentiert habe, treffe nicht zu.