Es gebe keine Hinweise auf Körperverletzungen. Die Tätlichkeiten (Arme mit den Händen zweimal auf dem Rücken fixieren) seien zulässige Zwangsmassnahmen gewesen. Ein Amtsmissbrauch liege nicht vor. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre. Alle Beteiligten, wie auch der Insasse «O.________», also J.________, welcher die Situation aus nächster Nähe mitverfolgt habe, seien einvernommen worden. Die Befragung von weiteren Personen wie z.B. M.________ werde zu nichts anderem führen. Wie J.________ könne auch M._____