6. Der Beschuldigte 1 bringt vor, der Beschwerdeführer stelle die Situation anders dar, als sich diese ereignet habe. Die Beweismittel liessen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschuldigten 1+2 verhältnismässige Gewalt angewendet hätten, indem sie zuerst versucht hätten, die Situation verbal zu lösen und erst, als der Beschwerdeführer die Arme bedrohlich erhoben habe, diese mit den Händen fixiert hätten, aber die Fixation wieder gelöst hätten, als der Beschwerdeführer sich beruhigt habe. Es gebe keine Hinweise auf Körperverletzungen.