5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, die Staatsanwaltschaft sei richtig zum Schluss gekommen, dass neben den Angaben des Beschwerdeführers keine Beweismittel vorlägen, welche auf eine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung durch Mitarbeiter des Regionalgefängnisses G.________ hinweisen würden. Der anfängliche Tatverdacht habe sich entkräftet. Bei einer Weiterführung des Verfahrens bzw. einer allfälligen Anklageerhebung wäre eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.