Der Beschwerdeführer habe in vertretbarer Weise geltend gemacht, durch Gefängniswärter misshandelt worden zu sein. Warum der Kanton Bern und ganz besonders die Staatsanwaltschaft nichts unternehme bzw. nichts unternommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Es gehe nicht an, die Untersuchungen mit einer Einstellung abzuklemmen. Es sei ebenso falsch, nur A.________ und C.________ als beschuldigte Personen zu bezeichnen. Dass die Vorinstanz I.________ und H.________ schütze, sei willkürlich. Diese seien am Vorfall beteiligt gewesen.