4 Aussage von I.________ sei zumindest zweifelhaft, da auch gegen ihn eine Strafanzeige ergangen sei. Es seien ähnliche Vorfälle von anderen Insassen des Regionalgefängnisses G.________ geschildert worden. Selbst wenn man der Staatsanwaltschaft folgen möchte, müsste aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden. Es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Der Beschwerdeführer habe in vertretbarer Weise geltend gemacht, durch Gefängniswärter misshandelt worden zu sein.