Infolgedessen liegt auch kein ausreichender Tatverdacht hinsichtlich eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens vor. Zusätzliche Beweismassnahmen, welche zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem bereits alle bekannten Personen befragt wurden, welche den Vorfall direkt miterlebten, und sämtliche relevanten Dokumente beim Regionalgefängnis G.________ eingeholt wurden. […] Die Strafuntersuchung ist daher in Ermangelung eines ausreichenden Tatverdachts […] einzustellen.