Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Ermittlungen keine Hinweise auf eine Verwirklichung der angezeigten Tatbestände erbracht haben. Sämtliche durch die Gefängnismitarbeiter ausgeführten Handlungen dienten lediglich der Fixation von E.________ und waren angesichts seines renitenten Verhaltens den Verhältnissen angepasst. Es ist zudem weder erwiesen noch wahrscheinlich, dass sie für die von E.________ geschilderten Verletzungen ursächlich sind. Infolgedessen liegt auch kein ausreichender Tatverdacht hinsichtlich eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens vor.