Die Verlegung von E.________ in den Arrest im Sinne einer Sanktionsmassnahme beruht sodann auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 75 und 76 SMVG) und wurde E.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2018 begründet eröffnet. Das Verhalten, welches die Leitung des Regionalgefängnisses zur Anordnung von Arrest und die Gefängnismitarbeitenden zu ihren Handlungen bewegte, ist überdies von E.________ zugestanden. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Ermittlungen keine Hinweise auf eine Verwirklichung der angezeigten Tatbestände erbracht haben.