__ zu verursachen, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses zu anderen Zwangsmitteln als den geschilderten gegriffen hätten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass A.________ oder C.________ wissentlich und willentlich Verletzungen oder Schmerzen bei E.________ verursachen wollten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch der Zeuge J.________, der den Vorfall vor der Zelle beobachten konnte, jedoch in keiner Weise daran beteiligt war, die Schilderungen von C.________, A.________, H.________ und I.________ stützte und denjenigen von E.________ widersprach. Die Verlegung von E.______