dass es im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 9. Juli 2018 zu zwei Fixierungen von E.________ gekommen sei. Sie schilderten jedoch allesamt Gewaltformern, welche lediglich der Fixation bzw. der zwangsweisen Verschiebung dienen (Fixation an der Wand, Festhalten der Hände ohne Handschellen, Oberarmgriff) und angesichts des renitenten Verhaltens von E.________ nicht unangemessen erscheinen. Objektive Hinweise darauf, dass die Handlungen der Mitarbeiter des Regionalgefängnisses geeignet gewesen wären, Rippenbrüche, sonstige Verletzungen oder starke Schmerzen bei E.________ zu verursachen, liegen nicht vor.