Es ist jedoch anzunehmen, dass die von E.________ geschilderten Gewaltanwendungen (Beine wegziehen, Schlag mit einem Knie in die Rippen, Verdrehen des Arms) sichtbare Spuren hinterlassen und eine sofortige Behandlung erforderlich gemacht hätten. Diesbezügliche Hinweise sind im vorliegenden Fall nirgends festgehalten, obwohl der Gesundheitsdienst nach dem Vorfall gleichentags bei E.________ in der Sicherheitszelle war. E.________ machte bei dieser Kontrolle jedoch weder entsprechende Verletzun-