erst am 19. Juli 2018, also 10 Tage nach dem Vorfall, über Schmerzen im Rippenbereich klagte und am 1. August 2019 gegenüber dem Gesundheitsdienst angab, dass die Rippenverletzung von einer Rumpfbeugeähnlichen Bewegung stamme. Erst am 10. August 2018 machte er gegenüber Dr. L.________ geltend, dass die Rippenschmerzen von einer Auseinandersetzung herrühren würden. Weitere Angaben zu dieser allfälligen Auseinandersetzung liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht klar, ob es sich bei der genannten Auseinandersetzung um den Vorfall vom 9. Juli 2018 handelt. Es ist jedoch anzunehmen, dass die von E.______