_ beigezogen wurden, kann zur Beweissituation Folgendes festgehalten werden: Neben den Angaben von E.________ liegen keine Beweismittel, welche auf eine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung […] hinweisen würden, vor. Weder die Disziplinarverfügung, welche von der Gefängnisdirektion erlassen wurde, noch das Vollzugsverlaufsjournal enthalten entsprechende Indizien. Dazu kommt, dass E.________ erst am 19. Juli 2018, also 10 Tage nach dem Vorfall, über Schmerzen im Rippenbereich klagte und am 1. August 2019 gegenüber dem Gesundheitsdienst angab, dass die Rippenverletzung von einer Rumpfbeugeähnlichen Bewegung stamme.