und C.________ als Täter, weshalb die Untersuchung ab diesem Zeitpunkt gegen sie weitergeführt wurde. […] Was den Sachverhalt betrifft, ist unbestritten, dass E.________ aufgebracht reagierte und an die Zellentüre trat, als ihm der Stockverantwortliche H.________ am Morgen des 9. Juli 2018 verbot, persönliche Gegenstände mit in die Arbeitsräume zu nehmen. Fest steht auch, dass A.________, C.________ und I.________ per Telefon hinzugerufen wurden und es anschliessend auf dem Weg zur Sicherheitszelle zu Diskussionen und Zwangsanwendungen kam.