In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1+2 beantragten je mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 bzw. vom 8. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 22. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 30. Juni 2020 reichte der Beschuldigte 1 eine Duplik ein.