Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 187 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher und Notar D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverlet- zung, evtl. Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 9. April 2020 (BA 18 374) Erwägungen: 1. Am 9. April 2020 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldiger 2) wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten ein. Dagegen er- hob der Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Hauptantrag 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 09.04.2020 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzuheben und wie folgt neu zu fassen; 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren BA 18 374 samt Nebenfolgen fortzuführen und zur Anklage zu bringen (Dispo. Ziffer 1). 3. Es seien die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'938.00 (inkl. MwSt und Aus- lagen) auszurichten. Rückweisungsantrag: 5. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 09.04.2020 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben auf- zuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1+2 beantragten je mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 bzw. vom 8. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 22. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 30. Juni 2020 reichte der Beschuldigte 1 eine Duplik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Eingabe vom 15. August 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern […] erhob E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Regi- onalgefängnisses G.________. Gleichzeitig konstituierte sich E.________ als Privatkläger und ver- langte eine nicht bezifferte finanzielle Entschädigung. In einem der Anzeige beiliegenden Brief bringt E.________ vor, dass er am 9. Juli 2018 von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses G.________ 2 provoziert und auf dem Weg in die Sicherheitszelle verletzt worden sei. Sinngemäss wirft er den betei- ligten Betreuungspersonen des Regionalgefängnisses Amtsmissbrauch und einfache Körperverlet- zung (evtl. Tätlichkeiten) vor. Gestützt auf diese Informationen eröffnete die Staatsanwaltschaft […] ein Vorverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körper- verletzung, evtl. Tätlichkeiten, zum Nachteil von E.________. Mit Schreiben vom 20. August 2018 er- suchte die Staatsanwaltschaft […] das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern um Herausgabe der Vollzugs- und Krankenakten betreffend E.________. Infolge der Gerichtsstandsanfrage der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 3. September 2018, übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, zuständigkeitshalber am 5. Septem- ber 2018 das Verfahren und führt es seither unter der Verfahrensnummer BA 18 374 weiter. In der Folge wurden zahlreiche Beweismittel abgenommen, um den anfänglichen Tatverdacht bestärken oder entkräften zu können. […] Der Privatkläger […] identifizierte im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2018 […] A.________ und C.________ als Täter, weshalb die Untersuchung ab die- sem Zeitpunkt gegen sie weitergeführt wurde. […] Was den Sachverhalt betrifft, ist unbestritten, dass E.________ aufgebracht reagierte und an die Zel- lentüre trat, als ihm der Stockverantwortliche H.________ am Morgen des 9. Juli 2018 verbot, persön- liche Gegenstände mit in die Arbeitsräume zu nehmen. Fest steht auch, dass A.________, C.________ und I.________ per Telefon hinzugerufen wurden und es anschliessend auf dem Weg zur Sicherheitszelle zu Diskussionen und Zwangsanwendungen kam. Einigkeit besteht schliesslich darin, dass sich Herr E.________ auf dem Weg in die Sicherheitszelle zwar vorwiegend ruhig verhielt, weshalb ihm keine Handschellen angelegt wurden, er jedoch auch gewisse Beschimpfungen gegenü- ber A.________ äusserte, teils stark enerviert war und mit den Händen gestikulierte. Umstritten ist das Ausmass der von den Gefängnismitarbeitenden ausgeführten Zwangsanwendungen. Während E.________ geltend macht, unverhältnismässiger Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, indem ihm die Füsse nach hinten gezogen wurden, jemand auf ihn kniete und ihm die Hand auf den Rücken gedreht wurde, wird dies sowohl von den Beschuldigten A.________ und C.________, als auch von den am Vorfall indirekt beteiligten I.________ und H.________ und dem Gefängnisinsassen J.________ in Abrede gestellt. Nachdem E.________, A.________, C.________, I.________, H.________ und J.________ einvernommen und alle Unterlagen, welche zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, vom Regionalgefängnis G.________ beigezogen wurden, kann zur Beweissituation Folgendes fest- gehalten werden: Neben den Angaben von E.________ liegen keine Beweismittel, welche auf eine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung […] hinweisen würden, vor. Weder die Disziplinarverfügung, welche von der Gefängnisdirektion erlassen wurde, noch das Voll- zugsverlaufsjournal enthalten entsprechende Indizien. Dazu kommt, dass E.________ erst am 19. Juli 2018, also 10 Tage nach dem Vorfall, über Schmerzen im Rippenbereich klagte und am 1. August 2019 gegenüber dem Gesundheitsdienst angab, dass die Rippenverletzung von einer Rumpfbeu- geähnlichen Bewegung stamme. Erst am 10. August 2018 machte er gegenüber Dr. L.________ gel- tend, dass die Rippenschmerzen von einer Auseinandersetzung herrühren würden. Weitere Angaben zu dieser allfälligen Auseinandersetzung liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht klar, ob es sich bei der genannten Auseinandersetzung um den Vorfall vom 9. Juli 2018 handelt. Es ist jedoch anzuneh- men, dass die von E.________ geschilderten Gewaltanwendungen (Beine wegziehen, Schlag mit ei- nem Knie in die Rippen, Verdrehen des Arms) sichtbare Spuren hinterlassen und eine sofortige Be- handlung erforderlich gemacht hätten. Diesbezügliche Hinweise sind im vorliegenden Fall nirgends festgehalten, obwohl der Gesundheitsdienst nach dem Vorfall gleichentags bei E.________ in der Si- cherheitszelle war. E.________ machte bei dieser Kontrolle jedoch weder entsprechende Verletzun- 3 gen geltend, noch klagte er über Schmerzen. Auch beim nächsten Besuch des Gesundheitsdienstes in der Sicherheitszelle am 12. Juli 2018 erwähnte er keine Verletzungen oder Schmerzen. C.________, A.________, H.________ und I.________ gaben sodann übereinstimmend an, dass es im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 9. Juli 2018 zu zwei Fixierungen von E.________ gekommen sei. Sie schilderten jedoch allesamt Gewaltformern, welche lediglich der Fixation bzw. der zwangsweisen Verschiebung dienen (Fixation an der Wand, Festhalten der Hände ohne Handschel- len, Oberarmgriff) und angesichts des renitenten Verhaltens von E.________ nicht unangemessen erscheinen. Objektive Hinweise darauf, dass die Handlungen der Mitarbeiter des Regionalgefängnis- ses geeignet gewesen wären, Rippenbrüche, sonstige Verletzungen oder starke Schmerzen bei E.________ zu verursachen, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Regio- nalgefängnisses zu anderen Zwangsmitteln als den geschilderten gegriffen hätten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass A.________ oder C.________ wissentlich und willentlich Verletzungen oder Schmerzen bei E.________ verursachen wollten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch der Zeuge J.________, der den Vorfall vor der Zelle beobachten konnte, jedoch in keiner Weise daran be- teiligt war, die Schilderungen von C.________, A.________, H.________ und I.________ stützte und denjenigen von E.________ widersprach. Die Verlegung von E.________ in den Arrest im Sinne ei- ner Sanktionsmassnahme beruht sodann auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 75 und 76 SMVG) und wurde E.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2018 begründet eröffnet. Das Verhalten, welches die Leitung des Regionalgefängnisses zur Anordnung von Arrest und die Gefängnismitarbeitenden zu ihren Handlungen bewegte, ist überdies von E.________ zugestanden. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Ermittlungen keine Hinweise auf eine Verwirklichung der angezeigten Tatbestände erbracht haben. Sämtliche durch die Gefängnismitarbeiter ausgeführten Handlungen di- enten lediglich der Fixation von E.________ und waren angesichts seines renitenten Verhaltens den Verhältnissen angepasst. Es ist zudem weder erwiesen noch wahrscheinlich, dass sie für die von E.________ geschilderten Verletzungen ursächlich sind. Infolgedessen liegt auch kein ausreichender Tatverdacht hinsichtlich eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens vor. Zusätzliche Beweismassnah- men, welche zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem bereits alle bekannten Personen befragt wurden, welche den Vorfall direkt miterlebten, und sämtliche relevanten Dokumente beim Regionalgefängnis G.________ eingeholt wurden. […] Die Strafuntersuchung ist daher in Ermangelung eines ausreichenden Tatverdachts […] einzustellen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätten mehr Beweise erhoben werden müs- sen. Die abgewiesenen Beweisanträge hätten seine Darstellung gestützt. Wenn die Vorinstanz von «zahlreichen» abgenommenen Beweismitteln spreche, sei dies willkürlich. Es sei qualifiziert falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, J.________ ha- be die beschwerdeführerische Darstellung in Abrede gestellt. Der Zeuge habe nur Aussagen darüber machen können, was sich vor seiner Zelle zugetragen habe. Er habe nicht den gesamten Vorfall gesehen. Es seien M.________, J.________ und ein Brasilianer zu befragen, da sie den Vorfall beobachtet hätten. Ebenso seien die Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes sowie Dr. med. L.________ zu befragen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf den schriftlichen Rapport, wobei unklar sei, ob dieser nachträglich hätte verändert oder erstellt werden können. Die Staatsanwalt- schaft habe sich nicht zu den von den Beschuldigten 1+2 produzierten Beweismit- tel (Disziplinarverfügung vom 9. Juli 2018) geäussert. Es seien die Akten im Fall N.________ zu edieren, da gegen die Beschuldigten 1+2 weitere Strafverfahren hängig seien. Ihre Aussagen seien höchstwahrscheinlich Schutzbehauptungen. Die 4 Aussage von I.________ sei zumindest zweifelhaft, da auch gegen ihn eine Straf- anzeige ergangen sei. Es seien ähnliche Vorfälle von anderen Insassen des Regi- onalgefängnisses G.________ geschildert worden. Selbst wenn man der Staats- anwaltschaft folgen möchte, müsste aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro durio- re» Anklage erhoben werden. Es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Der Beschwerdeführer habe in vertretbarer Weise geltend gemacht, durch Gefäng- niswärter misshandelt worden zu sein. Warum der Kanton Bern und ganz beson- ders die Staatsanwaltschaft nichts unternehme bzw. nichts unternommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Es gehe nicht an, die Untersuchungen mit einer Einstellung abzuklemmen. Es sei ebenso falsch, nur A.________ und C.________ als be- schuldigte Personen zu bezeichnen. Dass die Vorinstanz I.________ und H.________ schütze, sei willkürlich. Diese seien am Vorfall beteiligt gewesen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, die Staatsanwalt- schaft sei richtig zum Schluss gekommen, dass neben den Angaben des Be- schwerdeführers keine Beweismittel vorlägen, welche auf eine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung durch Mitarbeiter des Regional- gefängnisses G.________ hinweisen würden. Der anfängliche Tatverdacht habe sich entkräftet. Bei einer Weiterführung des Verfahrens bzw. einer allfälligen Ankla- geerhebung wäre eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. 6. Der Beschuldigte 1 bringt vor, der Beschwerdeführer stelle die Situation anders dar, als sich diese ereignet habe. Die Beweismittel liessen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschuldigten 1+2 verhältnismässige Gewalt angewendet hätten, indem sie zuerst versucht hätten, die Situation verbal zu lösen und erst, als der Beschwerdeführer die Arme bedrohlich erhoben habe, diese mit den Händen fixiert hätten, aber die Fixation wieder gelöst hätten, als der Beschwerdeführer sich beruhigt habe. Es gebe keine Hinweise auf Körperverletzungen. Die Tätlichkeiten (Arme mit den Händen zweimal auf dem Rücken fixieren) seien zulässige Zwangsmassnahmen gewesen. Ein Amtsmissbrauch liege nicht vor. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wä- re. Alle Beteiligten, wie auch der Insasse «O.________», also J.________, welcher die Situation aus nächster Nähe mitverfolgt habe, seien einvernommen worden. Die Befragung von weiteren Personen wie z.B. M.________ werde zu nichts ande- rem führen. Wie J.________ könne auch M.________ nichts dazu sagen, was ge- schehen sei, nachdem der Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1+2 auf dem Weg in die Sicherheitszelle aus dessen Sichtfeld verschwunden seien. Straftat- bestände seien keine erfüllt. In der Duplik ergänzt der Beschuldigte 1, Dr. med. L.________ lege im betreffenden Eintrag klar dar, dass der Beschwerdeführer eine Thoraxkontusion behaupte («erlitten habe»). Die Behauptung, dass ein unabhängi- ger Arzt in Freiheit eine entsprechende Fraktur festgestellt und bildlich dokumen- tiert habe, treffe nicht zu. Im Übrigen versuche der Beschwerdeführer mit der Er- wähnung von anderen Strafanzeigen den Beschuldigten 1 generell in ein schlech- tes Licht zu rücken. Dies sei unzulässig. 7. Der Beschuldigte 2 macht geltend, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er diesen an den Füssen Richtung Lift gezogen habe. Es sei zu betonen, dass so- 5 wohl die Beschuldigten 1+2 und die Auskunftspersonen als auch J.________ bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nie am Boden gewesen sei. Der Be- schuldigte 2 habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass es gefährlich wäre, auf die Füsse zu gehen, wenn jemand stehe. Man könnte dabei leicht verletzt werden. Der Beschuldigte 2 hätte mit dem Vorhaben, den Beschwerdeführer an den Füssen zu packen, einen Tritt an den Kopf riskiert, da der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen sei und sich gegen die Arretierung gewehrt habe. Es sei nicht anzuneh- men, dass ein erfahrener Betreuer einen solchen Akt der Selbstgefährdung unter- nommen hätte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er, nachdem er in die Sicherheitszelle gebracht worden sei, niemanden habe sehen wollen und erst drei Tage später jemand vorbeigekommen sei. Zudem habe er nicht mehr gegessen und erst nach Einschreiten seines Anwaltes einen Arzt kon- sultieren können. Gemäss Aussage des Beschuldigten 2 komme indes der Ge- sundheitsdienst täglich vorbei, wenn jemand in der Sicherheitszelle sei. Das Essen werde gebracht, es gebe Spaziergänge und Duschmöglichkeiten. Der Gesund- heitsdienst, welcher nach dem Vorfall gleichentags beim Beschwerdeführer in der Sicherheitszelle gewesen sei, habe diesen kontrolliert. Er habe weder Verletzungen geltend gemacht noch habe er über Schmerzen geklagt. Auch bei der nächsten Vi- site, welche drei Tage später stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer kei- ne Schmerzen erwähnt. Sowohl beide Beschuldigten, die Auskunftspersonen wie auch der Zeuge hätten von keinen Verletzungen oder Schmerzen zu diesem Zeit- punkt gewusst. Der Zeuge habe zudem ausgesagt, dass er beim Beschwerdefüh- rer, nachdem dieser aus der Sicherheitszelle entlassen worden sei, keine Verlet- zungen wahrgenommen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer bei ihm nie über Verletzungen beklagt. Der Beschwerdeführer habe sich erst zehn Tage nach dem Vorfall über Schmerzen im Rippenbereich beklagt. 8. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik, es existierten diverse Strafanzeigen, die unabhängig voneinander gegen dieselben Aufseher laufen würden. Entweder konspirierten die Gefangenen gegen die Wärter, oder aber die Vorwürfe träfen zu. Der Staat müsste ein dringliches Interesse daran haben, dies gerichtlich zu über- prüfen. Seit der Anzeige des Beschwerdeführers sei ein neuer Vorfall aktenkundig geworden. Es sei ein weiteres Strafverfahren gegen I.________ sowie die Be- schuldigten 1+2 eröffnet worden (EO 20 3298 [Antrag auf Aktenbeizug von Amtes wegen]). Dieses laufe aktuell gegen Unbekannt. Dr. med. L.________ habe eine Rippenfraktur nach Trauma links (Auseinandersetzung) festgestellt (pag. 199). Es bestünden objektive Beweismittel. Auch der Geschädigte im Verfahren EO 20 3298 weise eine Rippenfraktur auf. J.________ habe ausgesagt: «Die beiden Parteien waren sehr aggressiv und die Wärter haben Herrn E.________ überall, wo sie ihn festhalten konnten, festgehalten. Dann sind sie mit ihm weg gegangen.» (pag. 139). Diese Aussage stimme mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übe- rein. Mithin spreche die Beweislage gegen die Wärter. Was der Beschwerdeführer beim Gesundheitsdienst angegeben habe, sei umstritten. Er habe die Protokollein- träge nicht unterzeichnet. Es sei fraglich, ob er solche Äusserungen getätigt habe und wie solche Einträge zustande kämen. Eine Rippenfraktur erleide man nicht mit Rumpfbeugen. Der Geschädigte weise einen Rippenbruch auf, welcher ärztlich diagnostiziert worden sei (pag. 199). Es komme vor, dass sich misshandelte Insas- 6 sen zunächst nicht beschwerten, sondern zurückziehen würden. Sie wüssten nicht mehr, wem sie vertrauen könnten. Im Fall EO 20 3298 seien vom Gesundheits- dienst keine Verletzungen festgestellt worden. Nun habe aber ein unabhängiger Arzt die Fraktur dokumentiert. Es stelle sich die Frage, warum die Staatsanwalt- schaft auf die verlangte ärztliche Untersuchung nicht eingegangen sei. Es sei treu- widrig zu behaupten, man habe keine Verletzung festgestellt, nachdem die Be- weisanträge abgelehnt worden seien. Es falle auf, dass die Aussagen der Beschul- digten 1+2 nicht mit jenen von J.________ übereinstimmten. Merkwürdig sei die Aussage, man dürfe «nichts anbrennen lassen». Die Körperverletzung habe erst im Gang vor dem Lift stattgefunden. Die Beschuldigten 1+2 würden Insassen nicht vor Zeugen malträtieren. Die Aussage: «Sie haben gesehen, wie C.________ meine Beine gepackt und gezogen hat», sei durch den Zeugen bestätigt worden (pag. 139). Die Rechtsprechung anerkenne gestützt insb. auf Art. 10 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen An- spruch auf wirksamen Rechtsschutz. Anspruch habe, wer in vertretbarer Weise gel- tend mache, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein. Der Beschwerde- führer befinde sich in Haft. Er könne sich einer gewalttätigen Situation nicht entzie- hen. Eine korrekte Untersuchung habe nicht stattgefunden. 9. 9.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Von einer Anklage ist ab- zusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1, 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prü- fung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt also zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Be- weis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. 7 November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aus- sagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage aus- nahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweiser- gebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auch das Vorliegen ei- nes Sonderstatusverhältnisses verlangt nicht zwingend eine Anklageerhebung (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 473 vom 22. Januar 2020). Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anver- trauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausge- setzt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszule- gen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausser- dem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das er- laubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Subjektiv verlangt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Daran fehlt es insbesondere, wenn der Täter in der Annahme handelt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Drit- ten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig ist. Gemäss Art. 123 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität im Sinne dieser Bestimmung ist beeinträchtigt, wenn einer Person innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die ein Mindestmass an medizinischer Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies ist etwa der Fall bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit ausgedehnten Blutergüssen oder bei Schürfungen, sofern sie deutlich über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind im Sinne von Art. 126 StGB strafbar (BGE 117 IV 14 E. 2a bb, BGE 103 IV 69 E. II 2c). Beispiele dafür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Das Verursachen erhebli- cher Schmerzen kann ein Indiz für die Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbe- findens sein (BGE 117 IV 14 E. 2a). 8 9.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren einlässliche Begründung verwiesen werden; die Beschwerdekammer schliesst sich dieser an (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag dar- an nichts zu ändern. Insbesondere zielt seine Argumentation ins Leere, soweit er die Beschuldigten 1+2 aufgrund anderer (hängiger und/oder abgeschlossener) Ver- fahren quasi unter Generalverdacht stellen lassen will. Auf andere Strafverfahren ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Die diesbezüglichen Akten werden nicht ediert (vgl. Dispositivziffer 1). Zu beurteilen ist einzig derjenige Sachverhalt, bezüg- lich welchem die Untersuchung im Verfahren BA 18 373 durchgeführt worden ist. Diesbezüglich ist es zwar richtig, dass möglicherweise strafbare Handlungen, die sich im Zuge eines Sonderstatusverhältnisses ereignen, sehr gründlich abgeklärt werden müssen. Es kann nicht angehen, dass Gefängniswärter Insassen schlecht behandeln, zumal sich diese einer potenziell gewalttätigen Situation tatsächlich weniger einfach entziehen können als Personen in Freiheit. Zu verhindern ist eben- falls unbedingt, dass sich Insassen nicht beschweren, sondern zurückziehen, weil sie kein Vertrauen in die Betreuer haben. Des Weiteren soll die Öffentlichkeit grundsätzlich – das heisst bei erhärtetem Verdacht – von solchen Strafuntersu- chungen Kenntnis erlangen, sodass sie im Zweifelsfall einmal zu viel vor dem Sachgericht verhandelt werden sollen als einmal zu wenig. Wie nachfolgend ge- zeigt wird, liegt hier jedoch eine Konstellation vor, bei welcher von einer Anklage abzusehen ist; es wäre nämlich Spekulation anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte sich zunächst nicht gewehrt, weil er das Vertrauen in die Gefängniswärter und das Gesundheitspersonal verloren hätte. Im Übrigen sei in diesem Kontext ers- tens angemerkt, dass dieser Beschluss – wie prinzipiell alle Beschlüsse der Be- schwerdekammer in Strafsachen – anonymisiert im Internet publiziert wird. Zwei- tens ist festzuhalten, dass die Untersuchung «nur noch» gegen die Beschuldigten 1 und 2 läuft, nicht aber gegen unbekannte Täterschaft (siehe pag 2 der Akten BA 18 374: Im Laufe der Untersuchung hat sich herausgestellt, dass es sich bei der unbekannten Täter- schaft um A.________ und C.________ […] handelt. Die Untersuchung wird gegen A.________ und C.________ weitergeführt.). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt verbindlich beschränkt. Der Beschwerdeführer bringt wie gesehen vor, die Staatsanwaltschaft habe es un- terlassen zu versuchen, die von ihm genannten Personen – einen Brasilianer und einen Dominikaner «O.________» (wohl: J.________) – ausfindig zu machen und zu befragen. Dies stimmt so nicht. Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Insas- senliste vom 9. Juli 2018 einen «O.________» ausfindig gemacht, ihn als J.________ identifiziert und ihn am 11. März 2019 parteiöffentlich befragt (siehe pag. 133 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nicht aggressiv gewesen, im Gang geschlagen worden und vom Beschuldigten 2 danach an den Füssen Richtung Lift gezogen worden sei – was die drei Personen (ein Brasilianer, Herr «O.________» und M.________) gesehen hätten (pag. 83 Z. 178 ff.) –, wur- den von J.________ nicht bestätigt. Dieser führte nämlich aus, H.________ sei wohl der einzige Wärter, der nicht schreie. Es stimme nicht, dass H.________ den Beschwerdeführer angeschrien habe. H.________ habe gesehen, dass der Be- schwerdeführer noch ein Blatt in der Hand gehabt habe, und ihn gebeten, dieses in die Zelle zurückzubringen. Der Beschwerdeführer sei stur gewesen. Der Wärter 9 habe keine andere Wahl gehabt, als noch zwei andere Betreuer zu rufen. Als die zwei anderen Wärter gekommen seien, hätten sie den Beschwerdeführer mitge- nommen. Es sei ein gewisser Druck da gewesen. Dies aber nur, weil der Be- schwerdeführer sich gewehrt habe mitzugehen. Die Wärter hätten den Beschwer- deführer festgenommen und seien zum Lift gegangen. Da der Beschwerdeführer sich gewehrt habe, hätten sie ihn an den Oberarmen festhalten müssen. Der Be- schwerdeführer habe versucht sich loszureissen und mit dem Ellenbogen Bewe- gungen auf Schulterhöhe gemacht. Er, J.________, habe keine Schläge gesehen. Sie seien dann aber hinter die Türe gegangen. Beide Parteien seien aggressiv ge- wesen. Es sei etwas übertrieben gewesen, aber die Wärter hätten keine andere Wahl gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich stark gewehrt. Die Wärter würden eine schwierige Arbeit machen (pag. 136 Z. 136 ff., insb. Z. 169-174). Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, J.________ habe die Version der Wärter gerade nicht bestätigt (Beschwerdeschrift, Ziffer 1.6), ist daher insoweit aktenwidrig. Das- selbe gilt für die Behauptung, J.________ habe folgende Aussage bestätigt: «Sie haben gesehen, wie C.________ meine Beine gepackt und gezogen hat» (vgl. Re- plik, S. 3). «Überall, wo sie ihn festhalten konnten, festgehalten» (pag. 139 Z. 208 f.) ist eindeutig nicht damit gleichzusetzen, dass die Beschuldigten 1+2 den Be- schwerdeführer an den Füssen gepackt und gezogen hätten. Aus der Insassenliste vom 9. Juli 2018 (pag. 188 ff.) ergibt sich überdies, dass zu dieser Zeit kein brasili- anischer Staatsangehöriger im Regionalgefängnis G.________ inhaftiert war, wo- mit eine Befragung dieser Person nicht möglich ist. Dass M.________ nicht einver- nommen wurde, ist schliesslich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – nicht zu beanstanden, nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers schon durch die Aussagen von J.________ nicht bestätigt worden waren. Vielmehr stim- men die Aussagen von J.________ in den rechtserheblichen Bereichen mit jenen der Beschuldigten 1+2 sowie jenen von H.________ und I.________ überein. Die Staatsanwaltschaft edierte die medizinischen Unterlagen betreffend den Be- schwerdeführer (pag. 199 ff.), sodass die durchgeführten Untersuchungen und die medizinische Behandlung dokumentiert sind. Damit erweist sich insgesamt eine Befragung der Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes und von Dr. med. L.________ nicht als erforderlich. Dasselbe gilt bzw. galt für eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, zumal Dr. med. L.________ die Rippenfraktur ja festgehalten hatte (pag. 199). Es bestehen keine über reine Mutmassungen des Beschwerde- führers hinausgehende Hinweise, dass relevante Dokumente fehlen bzw. nachträg- lich verändert worden sein könnten, auch wenn der Beschwerdeführer – selbstre- dend – die Protokolleinträge nicht unterzeichnet hatte. In diesem Kontext ist über- dies festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 19. Juli 2018 über Schmerzen auf der linken Thoraxseite beschwerte und angab, dass er eine Rip- penfraktur habe. Dies, obwohl ein Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes bereits am 9. Juli 2018 – also am Tag des angeblichen Vorfalls – zu ihm in die Sicherheitszelle gekommen war (pag. 201). Am 1. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer – nota bene gegenüber einer völlig unbeteiligten Person, sodass nicht einzusehen ist, wieso diese etwas Unzutreffendes hätte notieren sollen – ausserdem, die Frak- tur stamme von einer rumpfbeugeähnlichen Bewegung (pag. 200). Im Lichte des- sen würde den Beschuldigten 1+2 vor dem Sachgericht nicht nachgewiesen wer- 10 den können, sie hätten dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 eine Rippe gebro- chen, wenn er erst zehn Tage später erstmals von einem Rippenbruch spricht und weitere rund zehn Tage später vorbringt, dass «er bei einer ungünstigen Bewegung (evtl. Rumpfbeuge so wie EP die Bewegung darstellte) einen Knacks hörte und er nun seither eine ‘Fraktur’ habe» (pag. 200 2. Absatz). Daran ändert nichts, dass Dr. med. L.________ am 10. August 2018 schriftlich festgehalten hatte: «Status nach Rippenfraktur links nach Trauma (Auseinandersetzung)». Was diese recht unge- naue Umschreibung exakt bedeutet, braucht nicht näher – zum Beispiel durch eine Befragung von Dr. med. L.________ – geklärt zu werden, da unklar bleiben wird, wann genau dieser Rippenbruch passiert ist. Es ist notorisch, dass Rippenbrüche in aller Regel in vier bis sechs Wochen ausheilen. Anders ausgedrückt: Der Be- schwerdeführer konnte sich den (wahrscheinlichen) Rippenbruch irgendeinmal und irgendwie zugezogen haben. Dies beispielsweise – wie er selber darlegte und so- mit entgegen der Behauptung von Rechtsanwalt F.________ – bei einer rumpfbeu- geähnlichen Bewegung; möglich ist ein Rippenbruch offenbar sogar bei heftigem Niesen (). Dieser Beurteilung nicht entgegen steht, dass Dr. med. L.________ festhielt: «EP berichtet, dass er nach einer Auseinandersetzung (einige Wochen seither) eine Thoraxkontusion links erlitten habe» (pag. 199). Allein aus diesem «objektiven Beweismittel» lässt sich eindeutig kein strafbares Handeln der Be- schuldigten 1+2 ableiten. Eine treuwidrige Behauptung der Staatsanwaltschaft ist nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft setzte sich im Weiteren – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch mit der Disziplinarverfügung vom 9. Ju- li 2018 (pag. 56 ff.) auseinander und hielt zutreffend fest, dass sich die Sachver- haltsdarstellung in der Disziplinarverfügung im Wesentlichen mit den Einträgen von H.________ und A.________ im Vollzugsverlaufsjournal betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers decke (vgl. S. 5 der Einstellungsverfügung). Die Staatsanwaltschaft verschaffte sich anlässlich der parteiöffentlichen Befragun- gen von den Beschuldigten 1+2 (pag. 43 ff. und 62 ff.) und dem Beschwerdeführer (pag. 78 ff.) einen persönlichen Eindruck, indem sie sie einlässlich und zu allen we- sentlichen Punkten befragte. Sie befragte des Weiteren noch H.________ (pag. 97 ff.), I.________ (pag. 115 ff.) und J.________ (pag. 133 ff.). Überdies edierte sie die Vollzugsakten (pag. 146 ff.), die Krankenakten betreffend den Beschwerdefüh- rer (pag. 173 ff.) sowie die Insassenliste des Regionalgefängnisses G.________ vom 9. Juli 2018 (pag. 188 ff.). Die Staatsanwaltschaft kam in der Folge zutreffend zum Schluss, dass neben den Angaben des Beschwerdeführers keine Beweismittel vorliegen, welche auf eine den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung durch Mitarbeiter des Regionalgefängnisses hinweisen. Es liegt keine zweifelhafte Beweislage vor, auch wenn der Zeuge nicht gesehen hat, was in der zweiten Pha- se im Gang genau passiert ist. Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdefüh- rers erweist sich als nicht glaubhaft; die in den wesentlichen Punkten übereinstim- menden Ausführungen der übrigen Befragten derweil als glaubhaft. Es liegt dem- entsprechend keine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne aussenste- hende Personen vor. Der anfängliche Tatverdacht hat sich im Laufe der Untersu- chung entkräftet. Die Ausführungen von Rechtsanwalt F.________ zum «unabhän- 11 gigen Arzt in Freiheit» beziehen sich im Übrigen – entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ – nicht auf das hiesige Verfahren, sondern auf die Un- tersuchung EO 20 3298. Bei einer Weiterführung des vorliegenden Verfahrens bzw. einer allfälligen Anklageerhebung wäre eine Verurteilung der Beschuldigten 1 und/oder 2 sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls ist keine Verfassungsverletzung oder eine Verletzung von Art. 3 oder 13 EMRK (insb. Anspruch auf wirksamen Rechts- schutz) ersichtlich, zumal sich gerade nicht erhärtet hat, dass der Beschwerdefüh- rer in vertretbarer Weise geltend gemacht hätte, er sei von staatlicher Stelle miss- handelt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.3 m.w.H.). Ferner ist anzumerken, dass die unbestrittenen Tätlichkeiten (vgl. Stellungnahme Beschuldigter 1, Ziffer 42) im Zuge der Arretierung gerechtfertigt, mithin keine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung waren (vgl. Art. 14 StGB i.V.m. Art. 60 und 75 aSMVG [Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug; BSG 341.1]). 9.3 Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schuldigten 1+2 zu Recht ein. Es fand eine ausreichende, willkürfreie und rechtlich lege artis durchgeführte Untersuchung statt. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim beantragten Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Be- rufungsführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wur- de, ist er aber von der Kostentragung zu entbinden. Der Kanton Bern hat die Kos- ten an seiner Stelle vorläufig zu übernehmen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, sind die oberinstanzlichen Verfah- renskosten aber vom Kanton Bern zurückzufordern (Art. 136 Abs. 2 Bst. b und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Rechtsanwalt F.________ machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in seiner Kostennote vom 15. Juli 2020 ein (volles) Honorar von CHF 1'843.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dies ist angemessen. Vom Kanton ausgerichtet wird indes nur eine amtliche Entschädigung zum Stundenan- satz von CHF 200.00 (statt wie in der Kostennote CHF 220.00). Zu beachten ist schliesslich die Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschuldigten 1 vom 7. Juli 2020 erweist sich gerade noch als angemessen (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Auslagen werden ausnahmsweise in dieser Höhe entschädigt, da sie mit Kostennote vom 26. Juli 2019 nicht veranschlagt wur- den. Fürsprecher D.________ schliesslich hat für den Beschuldigten 2 keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer Kostennote auch nicht vorbehalten. Des- halb wird die – vom Kanton Bern zu tragende – Entschädigung praxisgemäss pau- schal auf hier CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der amtlichen Akten EO 20 3298, BK 19 473 und BA 17 226 wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Befragung weiterer Personen wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft durch Rechtsanwalt F.________ wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 7.48 200.00 CHF 1’496.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’562.20 CHF 120.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’682.50 volles Honorar CHF 1’645.60 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 66.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’711.80 CHF 131.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’843.60 nachforderbarer Betrag CHF 161.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die Vertretung des Be- schwerdeführers mit CHF 1'682.50. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'682.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von CHF 1'843.60, ausmachend CHF 161.10, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'853.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerich- tet. 7. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerich- tet. 13 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14