16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1-3 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.