BSG 168.811]) und nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. In seiner Stellungnahme konnte der Beschuldigte zu einem grossen Teil auf die ausführlichen Überlegungen in der Einstellungsverfügung verweisen und sich auf die Hervorhebung der wichtigsten Punkte beschränken. Entsprechend kurz fiel seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus. Der hierfür notwendige Aufwand war überschaubar. Angesichts der für ihn aber dennoch hohen Bedeutung des Verfahrens wird die Entschädigung auf CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Sie wird vom Kanton Bern ausgerichtet.