10. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Da seine Verteidigerin weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und nach Ermessen des Gerichts festgesetzt.