15 sammenhangs zwischen dem Vorgehen des Beschuldigten und dem Versterben von E.________ sel. Betreffend die Vorwürfe der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe fehlt es am subjektiven Element des jeweiligen Tatbestands. Damit erfolgten die Abweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin und die Einstellung des Verfahrens insgesamt zu Recht. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteil des EGMR vom 30. Juni 2020 i.S. Frick c. Suisse (Urteil Nr. 23405/16) nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen.