128 StGB). 7.3 Dem Beschuldigten kann eindeutig keine (eventual-) vorsätzliche Unterlassung der Nothilfe vorgeworfen werden. Wie bereits im Zusammenhang mit der Aussetzung ausgeführt, war er der begründeten Auffassung, dass E.________ sel. die stärksten Wirkungen der konsumierten Drogen bereits überstanden hatte und sich nicht in entsprechender Gefahr befand. Damit mangelt es dem Beschuldigten am erforderlichen Wissen über die tatbestandsmässige Lebensgefahr. Demzufolge ist die Einstellung des Verfahrens mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch hier rechtens.