128 StGB). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz schliesst insbesondere die Kenntnis, dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit ein. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten. Wer zwar helfen will, dabei aber völlig ungeeignete Hilfsmassnahmen trifft, handelt nicht vorsätzlich (MAEDER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 128 StGB).