128 StGB). Gemeint ist eine Situation, in der es keiner weiteren Bedingungen mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben des Opfers muss bereits «an einem seidenen Faden hängen» (BGE 121 IV 18 E. 2a; MAEDER, a.a.O., N. 37 zu Art. 128 StGB). Der Täter handelt tatbestandsmässig, wenn er in dieser Situation nicht hilft. Ein Helfer, der das ihm Erkennbare und Mögliche vorkehrt, genügt seiner Pflicht, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass andere Massnahmen eher geeignet gewesen wären, das bedrohte Leben zu retten (MAEDER, a.a.O., N. 42 zu Art. 128 StGB).