7. Unterlassung der Nothilfe 7.1 Für den Fall, dass ein spezifisches Merkmal der Aussetzung fehlen sollte, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte sei wegen Unterlassung der Nothilfe anzuklagen. Als Beispiel für die bei diesem Tatbestand zu prüfende unmittelbare Lebensgefahr erwähne die Literatur eine Überdosis Heroin. 7.2 Den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe erfüllt unter anderem, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (Art. 128 StGB).