14 Umstände sind nicht ersichtlich und lassen sich auch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht begründen. Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten – unabhängig davon, ob überhaupt sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind – keine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werden kann. Eine Verurteilung wegen Aussetzung fällt folglich ausser Betracht, weshalb auch in diesem Punkt eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.