Hierfür müsste die dem Beschuldigten vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung nämlich derart gravierend und die daraus resultierende Gefährdung von E.________ sel. derart offensichtlich sein, dass das Unterlassen des Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Lebensgefahr bzw. schwerer unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit ausgelegt werden könnte (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4). Derartige