Diesfalls wäre ihm höchstens eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, welche ein Fahrlässigkeitsdelikt begründen könnte. Den Tatbestand der fahrlässigen Aussetzung kennt das Strafgesetzbuch jedoch nicht. Damit besteht auch für die vom Bundesgericht vordergründig im Zusammenhang mit sog. Raserdelikten entwickelte Rechtsprechung, wonach unter Umständen vom Wissen auf den Willen des Täters geschlossen werden kann, kein Raum. Hierfür müsste die dem Beschuldigten vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung nämlich derart gravierend und die daraus resultierende Gefährdung von E.________