Die umstrittene Anweisung ist demnach nicht so zu verstehen, dass der Beschuldigte vom Bestehen einer tatbestandsmässigen Gefahr ausging. Zusammenfassend fehlt es demnach bereits am für die Annahme von Vorsatz erforderlichen Wissenselement. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, der Beschuldigte hätte den Zustand von E.________ sel. anders einschätzen und weitergehende Massnahmen anordnen müssen – dass er also nicht lege artis gehandelt hätte – würde sich an der Straflosigkeit seines Verhaltens nichts ändern. Diesfalls wäre ihm höchstens eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, welche ein Fahrlässigkeitsdelikt begründen könnte.