bei Bewusstsein war und der Drogenkonsum mindestens sechs Stunden zurücklag, war der Beschuldigte der festen Überzeugung, dass für dessen Leben keine Gefahr besteht. Warum er der Polizei dennoch die Anweisung gab, alle zwei Stunden nach ihm zu sehen, hat der Beschuldigte ebenfalls in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Der Grund lag nämlich darin, dass E.________ sel. sich bei Eintritt der zu erwartenden Entzugserscheinungen hätte bemerkbar machen können. So hätte man rechtzeitig einschreiten und die Entzugserscheinungen lindern können. Die umstrittene Anweisung ist demnach nicht so zu verstehen, dass der Beschuldigte vom Bestehen einer tatbestandsmässigen Gefahr ausging.