Die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit von E.________ sel. hat er sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Dass er dabei auch Überlegungen zu den verfügbaren Ressourcen angestellt hat, mag die Beschwerdeführerin irritieren, gehört aber bis zu einem gewissen Grad zu seinem Auftrag. Im Ergebnis war seine Entscheidung medizinisch begründet. Namentlich wusste er aus seiner Erfahrung, dass ein Erfragen der Dosierung der Drogen in der Regel keinen Sinn ergibt, da die Betroffenen, wenn wie hier die Polizei mithört, oftmals keine wahren Angaben machen (vgl. pag. 33 Z. 383 ff.). Diese Erklärung scheint plausibel.