13 E.________ sel. ohne Ergreifen medizinischer Massnahmen in der Gefängniszelle weiterschlafen zu lassen. Hingegen ist es nicht zutreffend, dass er dabei um die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für das Leben von E.________ sel. oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für dessen Gesundheit wusste. Der Beschuldigte ist ein Arzt mit langjähriger Erfahrung im Notfalldienst und in der Vornahme von Hafterstehungsfähigkeitsprüfungen (vgl. pag. 32 Z. 352 ff.). Die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit von E.____