Später bestätigte der Beschuldige nochmals ausdrücklich, aus seiner Sicht habe keine Gefahr bestanden (pag. 34 Z. 416). 6.5 Die Erläuterungen des Beschuldigten sind ausführlich, detailliert und konstant. Er unterlässt es, das Geschehen oder seine Rolle zu beschönigen. Aus Sicht der Beschwerdekammer kann seinen Ausführungen Glauben geschenkt werden. Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Zwar trifft es, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu, dass der Beschuldigte sich bewusst dafür entschieden hatte,