Als er am Abend erfahren habe, dass er immer noch schlafe, habe er sich zwar schon gedacht, dass er mittlerweile nach Hause gegangen sein sollte. Dennoch sei es nichts Ungewöhnliches, wenn ein Drogenkonsument nach einem solchen Drogenkonsum 20-30 Stunden durchschlafe. Da bereits 22:30 Uhr gewesen sei, der normale Schlafrhythmus um diese Zeit beginne und E.________ schon die Nacht durchgemacht habe, sei es nichts Ungewöhnliches oder Beunruhigendes gewesen, dass er immer noch geschlafen habe (pag. 29 Z. 253 ff.). Danach gefragt, weshalb er E.________ sel. nicht in ein Spital überwiesen habe, gab der Beschuldigte an (pag.