12 der Beschuldigte, keinen Anlass gesehen, ihn irgendwie intensivmedizinisch betreuen zu müssen, insbesondere, weil die letzte Einnahme von Drogen mind. sechs Stunden zurückgelegen habe (pag. 28 Z. 188 ff.). Weiter erklärte er (pag. 28 Z. 205 ff.): «Ich ging davon aus, dass er aufwacht und gut ist, oder dass er aufwacht und Entzugserscheinungen hat. (...) Ich habe mit den Polizisten abgemacht, dass er alle 2 Stunden kontrolliert werden muss, ob er zu sich kommt, dass sie mir Bescheid geben können.