«Wissen», die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente, ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand in aktueller Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 113). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58 E. 8.1 f. mit Hinweisen).