Die Unterlassung muss für das Fortdauern der Gefahr kausal sein. Zur Erfüllung des Tatbestands muss die Abwendung der Gefahr in dem Zeitpunkt, wo die Hilfeleistung geboten gewesen wäre, noch möglich sein (MAEDER, a.a.O., N. 27 zu Art. 127 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, und zwar Gefährdungsvorsatz, wobei Eventualdolus im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3).