Dabei lässt nicht nur im Stich, wer den Hilflosen in der Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt) oder sich vollständig passiv verhält, sondern auch, wer sich zwar um ihn bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Massnahmen trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3). Der Gefährdungserfolg liegt darin, dass die konkrete Gefahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Hilfe hätte geleistet werden müssen, weiterbesteht oder wächst (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 127 StGB). Die Unterlassung muss für das Fortdauern der Gefahr kausal sein.